Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher klar und verständlich unter anderem über die Rechtsfolgen des Widerrufs- und des Rückgaberechts zu informieren. Dazu gehört eine zutreffende Aufklärung über die Kosten der Rücksendung der Ware. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung, einer durch Paket versandten Ware, grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur durch vertragliche Vereinbarung können die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden, § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB.
2. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen, nach der unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden verstößt gegen § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
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vreesh
2008-03-12 06:11
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