"Bereits seit Anfang 2003 gilt für Zeitarbeitsfirmen ein Diskriminierungsverbot. Danach müssen die Verleiher ihren Mitarbeitern dasselbe Gehalt zahlen wie der entleihende Betrieb. Haben Verleiher und Leiharbeitnehmer jedoch einen abweichenden Tarifvertrag vereinbart, gilt das Equal-Pay-Prinzip nicht."
by
solon
2007-09-20 00:46
Wirtschaft
·
Gesetze
·
Justiz
·
Arbeitnehmerrechte
·
Politik